Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) berücksichtigen die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler_innen (im folgenden „IMV“) sowie das Maklergesetz (im folgenden „MaklerG“), im Detail unter www.ris.bka.gv.at.

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen Immobilien Wertheimer und einer Auftraggeber_in und gelten im Sinne der angeführten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit den IMV und dem MaklerG im Widerspruch stehen, gelten die AGB; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie individuell vereinbarte Bestimmungen bleiben unberührt.

Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich, vorbehaltlich jeder zwischenzeitlichen Verwertung (zB Vermietung, Verkauf).

Die Objekt-Angaben erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit von Angaben, die auf Informationen Dritter beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Ungeachtet des Rechtsgrundes haftet der Makler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Die Auftraggeber_in hat die Pflicht, die Maklerin unverzüglich über jede Änderung bezüglich des Auftragsobjekts zu informieren, zB Objektzustand, -umfang, -konditionen. Weiters gilt dies und besonders, wenn die Auftraggeber_in selbst das Objekt verkauft, vermietet oder an die Vermieter_in rückstellt. Die Auftraggeber_in verpflichtet sich, dem Makler jene Personen bekannt zu geben, die sich während der Dauer des Vermittlungsauftrags direkt an ihn wenden.

Die Auftraggeber_in hat gem. EAVG 2012 die gesetzliche Pflicht den Energieausweis des Objekts bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen; für die mediale Bewerbung ist dieser Energieausweis bereits bei Auftragserteilung dem Makler zu übermitteln.

Die Auftraggeber_in ist zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße Verdienstlichkeit der Maklerin mit einem Dritten (zB Mieter_in, Käufer_in) zustande kommt. Der Anspruch auf Provision sowie evtl. vereinbarten Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen entsteht und wird fällig mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (zB Miet-, Kaufvertrag). Die Maklerin hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund ihrer Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

Die Provisionszahlung gilt weiters als vereinbart gemäss § 15 MaklerG, wenn

  1. das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil die Auftraggeber_in einen erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund nicht setzt (zB ein ausländischer Käufer hat zwar das Angebot unterzeichnet, stellt aber in der Folge nicht den erforderlichen Antrag bei der Grundverkehrskommission).
  2. mit dem von der Maklerin vermittelten Dritten ein anderes Geschäft zustande kommt, das zwar nicht zweckgleichwertig ist; die Vermittlung dieses Geschäfts jedoch in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt.
  3. das Geschäft nicht mit der Auftraggeber_in oder dem vermittelten Dritten zustande kommt, sondern mit einer anderen Person, weil der Auftraggeber oder der vermittelte Dritte dieser Person die Abschlussmöglichkeit bekanntgegeben hat.
  4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

Beim Alleinvermittlungsauftrag gilt § 15 MaklerG, wenn

  1. der Alleinvermittlungsauftrag von der Auftraggeber_in vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird
  2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung einer anderen von der Auftraggeber_in beauftragten Makler_in zustande kommt oder
  3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art zustandekommt – zB durch die Eigentümer_in selbst.

Wertheimer Immobilien behält sich das Recht vor, zum Zweck der Auftragserfüllung mit anderen konzessionierten Maklerunternehmen_innen oder Netzwerken zusammenzuarbeiten, falls dies für den jeweiligen Auftrag sinnvoll erscheint; daraus entstehen weder der Auftraggeber_in noch der Interessent_in Mehrkosten.

Bei allen Makler_innenverträgen (Allgemeiner und Alleinvermittlungsauftrag) verpflichtet sich die Auftraggeber_in zur Bezahlung der Provision, falls er mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Vermittlungsfrist das vorgenannte oder ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt.

Hinweis für alle Konsument_innen (Rücktrittsrecht)

Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (VRUG) und damit verbunden des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) am 13. Juni 2014 hat sich das Rücktrittsrecht für die Konsument_innen geändert.

Das FAGG betrifft jene Makler_innenverträge, die zwischen Unternehmen_innen und Verbraucher_innen außerhalb von Geschäftsräumen (Auswärtsgeschäft) oder per Fernabsatz (Abschluss ohne körperliche Anwesenheit) zustande kommen.
In diesen Fällen gilt nun ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen.
Werden bei einem Verbraucher_innen-Unternehmergeschäft spezielle Informationspflichten der Makler_in (siehe im folgenden Absatz) nicht eingehalten, verlängert sich das Rücktrittsrecht um 1 Jahr auf insgesamt 1 Jahr und 14 Tage.

Eine seriöse Immobilienmakler erkennen Sie an dieser Vorgangsweise:

Bei Ihrer Anfrage erhalten Sie zuerst eine Rücktrittsbelehrung mit Widerrufsformular, einen Maklervertrag, die Nebenkosten- information und die Willenserklärung des vorzeitig Tätigwerdens. Mit den Anklicken der beiden Häckchen auf der Homepage, bzw. Retournierung der unterzeichneten Unterlagen erhalten Sie raschestmöglich und ohne weiteren Zeitverlust das gewünschte Exposé und einen Besichtigungstermin.

Telefonische Anfragen unterliegen ebenso dem FAGG, auch in diesen Fällen erhalten Sie zuerst die oben genannten Unterlagen.

Wir bitten um Verständnis, es handelt sich um keine Schikane, sondern um ein Gesetz, das wir einzuhalten haben. Selbst das VKI – Verein für Konsumenteninformation – ist mit der Umsetzung des an sich sinnvollen Gesetzes nicht zufrieden.

Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Benutzer und der Firma Wertheimer Immobilien ergebenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen österreichischem Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien; die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben unberührt.